Satzung
Dorfgemeinschaft Texas e.V.
Satzung der Dorfgemeinschaft Texas e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Texas".
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.
V."
3. Der Sitz des Vereins ist in 29413 Diesdorf, Ortsteil Höddelsen (Altmarkkeis Salzwedel)
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Sinne von§ 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Organisation und Durchführung von kulturellen und sozialen Veranstaltungen
• Förderung des generationenübergreifenden Zusammenhalts
• Pflege, Gestaltung und Erhalt von gemeinschaftlich genutzten Dorfanlagen
• Unterstützung gemeinnütziger Aktivitäten im Dorf
• Förderungvon Brauchtum, Tradition und Heimatverbundenheit
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
5. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen oder Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
2. Die Einzelheiten zu Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
3. Ist ein Mitglied länger als ein Jahr ab Fälligkeit laut Beitragsordnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand, kann die Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes beendet werden. Das betroffene Mitglied ist vorab in Textform (z. B. per E-Mail) über den Rückstand und die geplante Maßnahme zu informieren.
4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlungfindet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
7. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
8. Über die Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
9. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB besteht aus:
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Kassenwart/in
2. Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 8 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlungwählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
2. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Kassenprüfer/innen prüfen die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Diesdorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung von Kultur, Heimatpflege und dörflichem Gemeinschaftsleben in den Ortschaften Höddelsen, Reddigau und Neuekrug zu verwenden hat.
§ 10 Satzungsbeschluss
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.02.2026 in Höddelsen beschlossen und tritt amselben Tag in Kraft.
